AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Ingenieurbüro Ing. W.A. Gruber / Stand 1.1.2017

1.)            Geltung der AGB und Abweichungen
1.1.) Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN).
1.2.) Abweichungen von diesen Bedingungen und insb. auch Bedingungen des AG gelten nur,  wenn sie vom AN ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.
 1.3.) Soweit Verträge mit Endverbrauchern i.S. KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen des KSchG den folgenden AGB vor.
1)
2.)            Angebot, Nebenabreden
2.1.) Die Angebote des AN sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2.) Enthält eine Auftragsbestätigung des AN Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.3) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.)            Auftragserteilung
3.1.) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Vollmacht und diesen AGB.
 3.2.) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN um Gegenstand des vorliegenden Auftrags zu werden.
3.3.) Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der  Wirtschaftlichkeit.
3.4.) Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diese im Namen und auf Rechnung des AG Aufträge erteilen. Der AN ist jedoch verpflichtet, dem AG von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem AG die Möglichkeit einzuräumen dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Werktagen zu widersprechen.
3.5.) Der AN kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AN Aufträge erteilen. Der AN ist jedoch verpflichtet den AG schriftlich zu verständigen, wenn er beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem AG die Möglichkeit einzuräumen dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen 5 Werktagen zu widersprechen; in diesem Fall hat der AN den Auftrag selbst durchzuführen.
4.)            Gewährleistung und Schadenersatz
4.1.) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 5 Werktagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
4.2.) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom AN innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
4.3) Bei amtlichen Genehmigungen richten sich die Fristen nach den dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
4.4.) Der AN hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.)            Rücktritt vom Vertrag
5.1.) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
5.2.) Bei Verzug des AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des AG erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief  zu setzen.
5.3.) Bei Verzug des AG bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den AN unmöglich macht oder erheblich behindert ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
5.4.) Ist der AN zum Vertragsrücktritt  berechtigt, so behält sich dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des AG sind von diesem die dem AN erbrachten Leistungen zu honorieren.
5.5) Ein Rücktritt bei Aufträgen mit amtlichen Genehmigungen ist frühestens 6 Monate nach Vorliegen aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Nachweisen möglich.
6.)            Honorar, Leistungsumfang
6.1.) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO (€) erstellt.
6.2.) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchen Gründen auch immer, ist unzulässig.
6.3.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Honorarrichtlinien Beilagenblatt A Klasse VIII  Leistungsfaktor 2,00 Vertragsinhalt.
6.4) Der AG verpflichtet sich spätestens bei Übergabe des Werkes die Honorarnote zu begleichen.
7.)            Erfüllungsort
7.1.) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des AN.
8.)            Geheimhaltung
8.1.) Der AN ist zur Geheimhaltung aller vom AG erteilten Informationen verpflichtet.
8.2) Der AN ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.)            Schutz von Plänen
9.1.) Der AN behält sich alle Rechts und Nutzungen an den vom ihm erstellten Unterlagen vor.
9.2.) Jede Nutzung der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
9.3.) Der AN ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der AN anzugeben.
9.4.) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung zum Schutz der Unterlagen hat der AN Anspruch auf eine Pönale in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, das der AG nicht die Unterlagen des AN genutzt hat obliegt dem AG.
10.)          Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1.) Für die Verträge zwischen AG und AN kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
10.2.) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlichen Gerichts am Sitz des AN vereinbart.

1) Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.1, 2.3, 3.2 schließen nicht die Wirksamkeit von formlose abgegebenen Erklärungen AN oder seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.4 und 3.5 wird der AN in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.1 und 4.2 gelten nicht
- Punkt 5.2 gilt nicht für Fixgeschäfte
- Punkt 5.4. findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.2 gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des AN, die gerichtlich festgestellt, vom AN anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des AN stehen.
Punkt 10.2. gilt nur, wenn der AG an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem AG zustehende Gerichtsstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Besonderheiten bzgl. der Befundaufnahme durch das Ingenieurbüro Ing. W. A. Gruber / Stand 1.1.2017
Alle im Zusammenhang mit Befundaufnahme, Gutachtenerstellung sowie Beratung erbrachten oder zu erbringenden Leistungen unterliegen i.a. den o.a. AGB. Ergänzende Bedingungen nach Vereinbarung. Ein vollständig ausgefülltes und vom AG unterfertigtes Antragsformular sowie der darauf vermerkten Antragsgebühren ist im Voraus zu entrichten. Diese Gebühr wird beim Erstellen des Endhonorars berücksichtigt. Gutachten und Prüfberichte werden nach aktuellem Wissen und gesetzeskonform erstellt. Dennoch kann der Erfolg des Werkes (i.a. die Genehmigung) nicht garantiert werden. Im Falle der Ablehnung durch die zuständige Genehmigungsbehörde steht dem AG keine Rückerstattung der Gutachten- bzw. Begutachtungsgebühr zu. Der Gutachter bzw. das Ingenieurbüro haftet nicht für nach der Befundaufnahme entstandene oder durchgeführte Änderungen sowie versteckte Mängel am Fahrzeug, vorsätzlich verdeckte Fahrzeugzustände oder erfolgte Richtlinienänderungen und daraus entstehende Konsequenzen. Bis zur restlosen Begleichung der im Zuge der Gutachtenerstellung anfallenden Honorarhöhe bleibt das Gutachten / der Prüfbericht im Besitz und Eigentum des Gutachters. Mit Auftragserteilung akzeptiert der AG die auf diesen Seiten angeführten AGB; als Auftragserteilung gilt u.a. auch ein mündlicher Auftrag sowie Übergabe von zur Erstellung von Befund und Gutachten relevanter Unterlagen.
Haftungsbegrenzung:
Die Haftung des AN und seiner Subplaner und beauftragten Hilfskräfte ist für den einzelnen Schadensfall mit insgesamt € 500.-begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden. Diese Regelung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller den Vorsatz beweisen muss.
Haftungsausschluss:
Schadenersatzansprüche des AG aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom AG nachzuweisendem Vorsatz des AN beruhen. Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler vom AN vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung des AN und seiner Subplaner und beauftragten Hilfskräfte für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden und Schäden an zur Bearbeitung übergebener Sachen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt. Für im Zuge von Probe- und Überstellungsfahrten sowie Prüfvorgängen entstandene Schäden und deren Folgen haftet der AG.

 

Ing. W.A. Gruber                                                                                                                                                                         Ing. W.A. Gruber
Ingenieurbüro für Maschinen- und Fahrzeugbau                                                                                                                           Fahrzeug- und Teilehandel, KFZ-Techniker
Raucheneck 9                                                                                                                                                                              Perwanger Straße 19
5242 St. Johann am Walde                                                                                                                                                          5165 Berndorf

 

 

01.12.2020

So gelIng.t es sicher